Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB vom Werbekontor Herrmann, Ulf Herrmann, 
Ostpreußenstraße 5, 22941 Bargteheide
 
(im folgenden Werbekontor genannt)

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
1.1. Nachfolgende Bestimmungen gelten für Verträge über Leistungen zwischen dem Werbekontor und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen (AGB/AVG) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Die hier aufgeführten Bestimmungen gelten auch, wenn das Werbekontor in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bestimmungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen das Werbekontor ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Werbekontor und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen

§ 2 - Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder dem Werbekontor erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.

2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Werbekontor insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Werbekontors weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Werbekontor, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

2.4. Das Werbekontor überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

2.6. Das Werbekontor hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden (UrhG § 13). Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt das Werbekontor zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann das Werbekontor 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

§ 3 - Vergütung
3.1. Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, entsprechend dem gestellten Angebot. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2. Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist das Werbekontor berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

§ 4 - Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. 

4.2. Das Werbekontor ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Werbekontor entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Werbekontors abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, das Werbekontor im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz, Lithos (Filme) und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 5 - Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Werbekontor hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5.4. Bei Zahlungsverzug kann das Werbekontor Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachweisen. 

§ 6 - Eigentumsvorbehalt u. a. 
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an das Werbekontor zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

§ 7 - Digitale Daten
7.1. Das Werbekontor ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.2. Hat das Werbekontor dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Werbekontors geändert werden.

§ 8 - Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Werbekontor Korrekturmuster vorzulegen.

8.2. Die Produktionsüberwachung durch das Werbekontor erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Werbekontor berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Werbekontor 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Bei wertvollen Stücken wird eine angemessene Stückzahl vereinbart. Das Werbekontor ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§ 9 - Gewährleistung
9.1. Das Werbekontor verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

§ 10 - Haftung
10.1. Das Werbekontor haftet, sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt das Werbekontor gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit das Werbekontor kein Auswahlverschulden trifft. Das Werbekontor tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3. Sofern das Werbekontor selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Werbekontors zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

10.4. Der Auftraggeber stellt das Werbekontor von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen das Werbekontor stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für sachliche, inhaltliche, technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.

10.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Werbekontors.

10.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet das Werbekontor nicht.

§ 11 - Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind daher ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach der Druck- bzw. Herstellungsfreigabe oder während der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Werbekontor behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

11.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann das Werbekontor eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

11.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Werbekontor übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber das Werbekontor von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 12 - Schlussbestimmung
12.1. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist Erfüllungsort der Sitz des Werbekontors.

12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

12.3. Gerichtsstand ist der Sitz des Werbekontors, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. 

12.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bargteheide im Februar 2016